S O F T W A R E L I Z E N Z B E D I N G U N G E N

der MHB Markt & Motor GmbH
(Stand 12/2012)

 

  1. Anwendungsbereich/Abwehrklausel

 

Für sämtliche – auch zukünftige – Leistungen von MHB gelten ausschließlich diese Bedingungen, ohne dass MHB in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Lizenznehmers werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie MHB ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

  1. Vertragsgegenstand

 

2.1.           Gegenstand dieses Vertrags ist die befristete Überlassung von Software nebst Einräumung der zu ihrer vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe des Bestellformulars und § 3.

 

2.2.           Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Bestellformular und der Dokumentation.

 

2.3.           Es steht MHB frei, unter Beibehaltung der wesentlichen Funktionen der Software jederzeit Änderungen, insbesondere Verbesserungen und Erweiterungen vorzunehmen. MHB wird wesentliche Änderungen dem Lizenznehmer mit einer Frist von 4 Wochen ankündigen. Bei einer für den Lizenznehmer unzumutbaren Änderung der Software kann der Lizenznehmer den Vertrag außerordentlich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Anzeige zum Zeitpunkt der Einführung der Änderung kündigen.

 

  1. Nutzungsrechte

 

3.1.           Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie Laden, Anzeigen und Verwenden der installierten Software. Art und Umfang der erlaubten Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Bestellformular.

 

3.2.           Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den ihm eingeräumten Softwarezugang oder die auf dem Rechner des Lizenznehmers installierte Software Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weiseunterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

 

3.3.           Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an MHB zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder MHB auszuhändigen.

 

  1. Leistungsumfang, Voraussetzungen

 

4.1.           MHB weist darauf hin, dass insbesondere die mithilfe der Software dargestellten Portalangebote von Drittanbietern sowie deren Aktualität und Verfügbarkeit nicht Bestandteil der Leistung von MHB sind und MHB auch keinen Einfluss auf deren Aktualität und Verfügbarkeit hat. MHB stellt mit der Software lediglich ein Tool zum Anzeigen und Sortieren der Portalangebote zur Verfügung.

 

4.2.           Aufgrund der technischen Ausgestaltung, insbesondere der Nutzung der Software ausschließlich über das Internet, kann es zu Unterbrechungen der Verfügbarkeit und zu Zeiten der Nichterreichbarkeit kommen. MHB weist darauf hin, dass die zum Betrieb der Software notwendigen Serveranwendungen auch in einem Rechenzentrum eines Dritten betrieben werden kann und es auch insoweit zu technischen Störungen kommen kann. Weiter weist MHB darauf hin, dass Dritte (z.B. durch den Einsatz so genannter Hacking-Tools) unbefugte Kenntnis von über das Internet versandten Daten erlangen können. Darüber hinaus ist die Software während der üblichen Wartungszeiten (zum Beispiel beim Einspielen neuer Software) ganz oder teilweise nicht erreichbar; MHB wird sich aber bemühen, diese Wartungszeiten möglichst auf nutzungsarme Zeiten zu legen.

 

  1. Leistungsabgrenzung

 

Folgende Leistungen sind von MHB im Rahmen der Nutzungsüberlassung nicht geschuldet, sondern bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung:

 

–            Einweisung und Schulung von Mitarbeitern des Lizenznehmers;

 

–            Erstellen von spezifischen Modulen und Erweiterungen für den Lizenznehmer;

 

–            Wartung, Pflege (z.B. Upgrades, Updates, neue Versionen), Support (z.B. Telefon-Hotline).

 

  1. Rechte des Lizenznehmern bei Mängeln

 

6.1.           Mängel der Software werden von MHB innerhalb einer angemessenen Frist nach Wahl von MHB durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.

 

6.2.           Ansprüche des Lizenznehmers wegen eines Mangels der Software setzen unverzügliche Untersuchung der Software und Rüge des Mangels nach Ablieferung – spätestens binnen zwei Wochen – im Fall erkennbaren Mangels, bei nicht erkennbarem Mangel ab Entdeckung binnen einer Woche voraus.

 

6.3.           Eine Mängelrüge soll eine möglichst detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Der Lizenznehmer wird MHB auf Anforderung soweit möglich und zumutbar Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die MHB zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt. Der Lizenznehmer gibt MHB Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Lizenznehmer verpflichtet, MHB den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen.

 

6.4.           Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist MHB lediglich verpflichtet, dem Lizenznehmer die Software nach Maßgabe der in Deutschland geltenden Regelungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu verschaffen („Schutzrechte“). Soweit ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von MHB gelieferte und vom Lizenznehmer vertragsgemäß genutzte Software gegen den Lizenznehmer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet MHB wie folgt: MHB wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die gelieferte Software entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern bzw. gegen solche Software austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird.

 

6.5.           Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.

 

  1. Pflichten des Lizenznehmers

 

7.1.           Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass bei ihm die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Software geschaffen werden, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Hardware, Betriebssystemsoftware und der Verbindung zum Internet.

 

7.2.           Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Sicherheitsmechanismen der Software zu nutzen und gegebenenfalls ausreichende Sicherheitsmaßnahmen (etwa stichprobenartige Kontrollen) einzuleiten und zu unterhalten, um zu verhindern, dass die Software von Mitarbeitern des Lizenznehmers in missbräuchlicher Weise genutzt wird.

 

  1. Lizenzgebühr, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

8.1.           Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Lizenzgebühr anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.

 

8.2.           Dem Lizenznehmer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung des Verkäufers beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lizenznehmer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Schutz der Software

 

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Sämtliche Kopien der Software und zur Verfügung gestellte Softwareaktualisierungen sind an einem geschützten Ort zu verwahren.

 

  1. Laufzeit, Fälligkeit, Sperrung und Kündigung

 

10.1.       Soweit sich aus dem Bestellformular nichts anderes ergibt wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Quartals, in dem sich das Abschlussdatum dieses Vertrages erstmals jährt, bzw. zum Ende der im Bestellformular angegebenen Mindestvertragslaufzeit.

 

10.2.       Die monatliche Miete ergibt sich aus dem Bestellformular und wird für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig.

 

10.3.       Soweit der Lizenznehmer mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Mietzahlungen oder mit einem Betrag, der dem Wert von zwei Monatsmieten entspricht in Verzug kommt, ist MHB berechtigt, den Softwarezugang zu den Serveranwendungen zu sperren.

 

10.4.       Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der MHB zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte von MHB dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesen Bestimmungen gestattete Maß hinaus nutzt.

 

10.5.       Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

10.6.       Bei Beendigung des Vertrages hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie MHB dies schriftlich zu bestätigen.

 

  1. Haftung

 

11.1.       MHB haftet unbeschränkt

 

–           bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

–           für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

–           nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

–           im Umfang einer von MHB übernommenen Garantie.

 

11.2.       Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von MHB der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

 

11.3.       Als vertragstypischer, vorhersehbaren Schaden gilt ein Schaden von bis zu 25.000 Euro.

 

11.4.       Die Haftung von MHB für die leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist ausgeschlossen.

 

11.5.       Eine weitergehende Haftung von MHB besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von MHB für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.

 

11.6.       Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von MHB.

 

  1. Vertraulichkeit

 

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei werden sowohl der Lizenznehmer als auch MHB entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vertraulich behandeln. Sonstige vertrauliche Informationen werden die Parteien, sofern die Informationen entsprechend gekennzeichnet sind, vertraulich behandeln und auch Mitarbeiter entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung endet 3 Jahre nach Abschluss des Vertrags. Den Quellcode wird der Lizenznehmer, soweit er ihm überlassen wurde, als Geschäftsgeheimnis von MHB behandeln, ihn unbefristet vertraulich behandeln und gegen Zugriff nicht berechtigter Dritter schützen.

 

  1. Sonstiges

 

13.1.       Der Lizenznehmer darf Rechte aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen nur nach schriftlicher Zustimmung von MHB auf Dritte übertragen.

 

13.2.       Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

 

13.3.       Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

 

13.4.       Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von MHB, sofern der Lizenznehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

13.5.       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht.